Satzung

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Satzung des Orgelbau-Fördervereins St. Stephan e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen: „Orgelbau-Förderverein St. Stephan e.V.“

 

2. Er hat seinen Sitz in Bamberg.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereines ist die Förderung der Anschaffung einer neuen Pfeifenorgel für die Kirche St. Stephan und der Zusammenschluss aller natürlichen und juristischen Personen, die an der Anschaffung einer neuen Pfeifenorgel für die Kirche St. Stephan interessiert sind.

 

3. Der Verein wird zu diesem Zweck durch Öffentlichkeitsarbeit, Beiträge seiner Mitglieder, durch von ihm zu veranstaltende Sammlungen sowie auf jede andere geeignete Weise Mittel zur materiellen Unterstützung beschaffen, um die Anschaffung einer neuen Pfeifenorgel für die Kirche St. Stephan zu ermöglichen und zu fördern. Dabei hat der Verein nicht die Aufgabe, Entscheidungen über die Gestalt und Ausstattung der künftigen Orgel herbeizuführen; dies ist Aufgabe der Kirchengemeinde.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

5. Der Verein stellt Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Mitglieder des Vereins können werden durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung:

         1.   Einzelpersonen und Familien,

         2.   Firmen,

         3.   Körperschaften.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a. bei Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand drei  Monate vor Ende des Kalenderjahres zu erklären ist,

 

b. bei Tod, bzw. Auflösung der Firma,

 

c. wenn keine Beiträge nach zweimaliger Aufforderung entrichtet wurden.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

Zur Erreichung des Zwecks des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird vom Mitglied selbst festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 10,-- €.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

dem / der 1. Vorsitzenden,

dem / der 2. Vorsitzenden,

dem / der Schatzmeister/in,

dem / der amtierenden Pfarramtsführer/in

dem / der amtierenden Kirchenmusiker/in,

und mindestens zwei und bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind

der / die 1. Vorsitzende,

der / die 2. Vorsitzende,

der / die Schatzmeister/in,

der / die amtierende Pfarramtsführer/in

der / die amtierende Kirchenmusiker/in,

Zwei dieser fünf Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Wird die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder durch die Wahl in der Mitgliederversammlung nicht ausgeschöpft, so kann der Vorstand diese Vorstandsmitglieder berufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein nachfolgendes Vorstandsmitglied berufen. Dies gilt auch in Bezug auf vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die nachfolgenden Vorstandsmitglieder gewählt oder berufen sind. Alle vom Vorstand berufenen Vorstandsmitglieder sind auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen, sofern der Vorstand nicht ohnehin neu gewählt wird. Anderenfalls endet ihre Amtszeit mit dem Tag der Mitgliederversammlung.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entwicklung des Vereinslebens

Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dieses schließt nicht aus, dass Auslagen ersetzt werden.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung zu der Vorstandssitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich erreicht worden ist und fünf Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

8. Zu den Sitzungen des Vorstands können beratend weitere Personen hinzugezogen werden.

 

9. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Über das Sitzungsprotokoll ist in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung abzustimmen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins notwendig ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

 

 

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen werden von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

 

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden, geleitet; ist diese / dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Nichterschienenen sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt worden ist.

 

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist entweder von den beiden Vorsitzenden oder von dem / der 1. Vorsitzenden bzw. dem / der 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evang.- Luth. Kirchengemeinde St. Stephan zur Verwendung für orgelbauliche oder kirchenmusikalische Aufgaben.

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 22. März 2006 beschlossen.

 

Bamberg, den 22. März 2006

 



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